Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung: Gebührenrechtliche Gegenstände bei mehreren Drittschuldnern; Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität
Leitsatz
Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind .
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Fundstelle(n): NJW 2011 S. 8 Nr. 20 NJW-RR 2011 S. 933 Nr. 13 BAAAD-82046