Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der Einhaltung der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist
Leitsatz
Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Einhaltung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 und vom , II ZB 1/09, NJW 2009, 3037) .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 1601 Nr. 22 WAAAD-82078