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BFH Beschluss v. - VI B 145/10

Gesetze: EStG § 3 Nr. 13, EStG § 3 Nr. 16, EStG § 9 Abs. 1

Bemessung eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die reiskostenrechtlichen Werte durch die Gerichte nicht zulässig

Leitsatz

1. Typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt sind zwar Gegenstand richterlicher Kontrolle, sie dürfen allerdings durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwaltungsanweisung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Schätzung nicht (mehr) vertretbar ist, scheidet die Anwendung aus.
2. Die Gerichte sind nicht zur Übernahme der reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) für Zwecke des Werbungskostenabzugs befugt.
3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des BFH - außer in den Fällen der Divergenz - dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das Finanzgericht (FG) revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 983 Nr. 6
EStB 2011 S. 216 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2011 S. 1852
EAAAD-82152

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