Bemessung eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die
reiskostenrechtlichen Werte durch die Gerichte nicht zulässig
Leitsatz
1. Typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem
Inhalt sind zwar Gegenstand richterlicher Kontrolle, sie dürfen allerdings
durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden.
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwaltungsanweisung den
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Schätzung
nicht (mehr) vertretbar ist, scheidet die Anwendung aus. 2. Die
Gerichte sind nicht zur Übernahme der reisekostenrechtlichen Werte
(Wegstreckenentschädigung) für Zwecke des Werbungskostenabzugs
befugt. 3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
eine Entscheidung des BFH - außer in den Fällen der Divergenz - dann
geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung
besteht, weil das Finanzgericht (FG) revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat,
der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in
die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die
Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv
willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 983 Nr. 6 EStB 2011 S. 216 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2011 S. 1852 EAAAD-82152