Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr
nicht ernstlich zweifelhaft
Leitsatz
1. AdV ist nicht schon allein deshalb
zu gewähren, weil im Fachschrifttum Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des angefochtenen
Verwaltungsakts geäußert worden sind. Die zur Entscheidung berufene
Stelle hat vielmehr zu prüfen, ob die im Schrifttum geltend gemachten
Gründe nach eigener Beurteilung nennenswert und beachtlich sind.
2. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von
Anträgen auf verbindliche Auskünfte gemäß § 89
Abs. 3 bis
5 AO dem Grunde und
der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Das gilt sowohl für
die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar
für Letztere auch dann, wenn diese auf der Grundlage eines
Gegenstandswerts von 30 Mio. € zu bemessen
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1042 Nr. 6 BFH/PR 2011 S. 283 Nr. 7 DB 2011 S. 1035 Nr. 18 DB 2011 S. 6 Nr. 18 DStRE 2011 S. 775 Nr. 12 GStB 2011 S. 25 Nr. 7 HFR 2011 S. 630 Nr. 6 NJW 2011 S. 10 Nr. 21 NJW 2011 S. 2752 Nr. 37 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2011 S. 1597 StB 2011 S. 180 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2011 S. 392 IAAAD-82155