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BFH Beschluss v. - I B 136/10

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3AO i.d.F. des JStG 2007 § 89 Abs. 3 bis 5StAuskV § 2 Abs. 1, Abs. 3GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 4GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 108 Abs. 5

Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr nicht ernstlich zweifelhaft

Leitsatz

1. AdV ist nicht schon allein deshalb zu gewähren, weil im Fachschrifttum Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts geäußert worden sind. Die zur Entscheidung berufene Stelle hat vielmehr zu prüfen, ob die im Schrifttum geltend gemachten Gründe nach eigener Beurteilung nennenswert und beachtlich sind.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Das gilt sowohl für die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar für Letztere auch dann, wenn diese auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. € zu bemessen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1042 Nr. 6
BFH/PR 2011 S. 283 Nr. 7
DB 2011 S. 1035 Nr. 18
DB 2011 S. 6 Nr. 18
DStRE 2011 S. 775 Nr. 12
GStB 2011 S. 25 Nr. 7
HFR 2011 S. 630 Nr. 6
NJW 2011 S. 10 Nr. 21
NJW 2011 S. 2752 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2011 S. 1597
StB 2011 S. 180 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2011 S. 392
IAAAD-82155

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