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Umsatzsteuer; Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft, Konsequenzen des (BStBl 2011 II S. 433)
Bezug: (BStBl 2007 I S. 503)
Bezug:
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Mit (BStBl 2011 II S. 433) hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig ausgeübt werden kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das (BStBl 2011 I S. 489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Nichtselbständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vgl. , BStBl 2011 II S. 433.”
Das Beispiel 1 in Abschnitt 2.2 Abs. 2 wird gestrichen.
Beispiel 1 des (BStBl 2007 I S. 503) ist nicht mehr anzuwenden.
Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsvertraglich v...