(Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG - Unterweisung zum Arbeitsschutz )
Leitsatz
Beschließt die Einigungsstelle Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen.
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Fundstelle(n): BB 2011 S. 1524 Nr. 24 BB 2011 S. 243 Nr. 4 DB 2011 S. 1111 Nr. 19 DB 2011 S. 8 Nr. 20 NJW 2011 S. 8 Nr. 23 PAAAD-82520