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BAG Beschluss v. - 1 ABR 104/09

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 5 ArbSchG, § 12 Abs 1 ArbSchG

(Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG - Unterweisung zum Arbeitsschutz )

Leitsatz

Beschließt die Einigungsstelle Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1524 Nr. 24
BB 2011 S. 243 Nr. 4
DB 2011 S. 1111 Nr. 19
DB 2011 S. 8 Nr. 20
NJW 2011 S. 8 Nr. 23
PAAAD-82520

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