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BGH Urteil v. - II ZR 271/08

Gesetze: § 242 BGB, § 387 BGB, §§ 387ff BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 172 Abs 4 HGB

Kapitalanlagegesellschaft: Abtretung des Anspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber auf Haftungsfreistellung von Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger an den Insolvenzverwalter der KG; Aufrechnung mit Ansprüchen des Treugebers aus Prospekthaftung

Leitsatz

1. Das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB steht der Abtretung des Anspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber auf Freistellung von der Haftung für Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft an den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft mit der Folge, dass sich dieser in einen Zahlungsanspruch umwandelt, nicht entgegen .

2. Gegen den an den Insolvenzverwalter abgetretenen Anspruch kann der Treugeber nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aus Prospekthaftung aufrechnen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1217 Nr. 20
DB 2011 S. 1099 Nr. 19
DB 2011 S. 6 Nr. 20
DStR 2011 S. 1091 Nr. 23
NJW 2011 S. 2351 Nr. 32
WM 2011 S. 897 Nr. 19
WPg 2011 S. 700 Nr. 14
ZIP 2011 S. 906 Nr. 19
FAAAD-82545

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