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BFH Urteil v. - III R 58/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, SGB III § 38 Abs. 3, SGB III § 58 Abs. 1

Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz durch Kindergeldberechtigten; Bescheinigung der Agentur für Arbeit als Nachweis für das ernsthafte Bemühen

Leitsatz

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen.
Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B .durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Um seinen kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1127 Nr. 7
EStB 2011 S. 217 Nr. 6
StBW 2011 S. 489 Nr. 11
EAAAD-82716

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