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BFH Urteil v. - VII R 17/10

Gesetze: ZK Art. 70, ZK Art. 71, EGV 800/1999 Art. 51

Probeziehung bei in sog. Jumbo-Kartons verpacktes zur Ausfuhr angemeldetes Rindfleisch

Leitsatz

Ein Karton im Sinne der VO (EG) Nr. 765/2002 ist üblicherweise ein auf Paletten stapelbarer Pappkarton von ca. 60 x 40 x 15 cm Größe, der in Kunststofffolie gewickeltes gefrorenes Rindfleisch in einer Menge von ca. 20 kg enthält.
Befindet sich das auszuführende gefrorene Rindfleisch in sog. Jumbo-Kartons mit jeweils mehr als 400 kg Inhalt, sind bei einer Teilbeschau der Ausfuhrsendung Rindfleisch-Einheiten in einem Umfang zu entnehmen und zu untersuchen, welcher dem Inhalt des üblicherweise verwendeten Kartons entspricht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1198 Nr. 7
HFR 2011 S. 740 Nr. 7
TAAAD-82724

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