Probeziehung bei in sog. Jumbo-Kartons verpacktes zur Ausfuhr angemeldetes Rindfleisch
Leitsatz
Ein Karton im Sinne der VO (EG) Nr. 765/2002 ist üblicherweise ein auf Paletten stapelbarer Pappkarton von ca. 60 x 40 x 15 cm Größe, der in Kunststofffolie gewickeltes gefrorenes Rindfleisch in einer Menge von ca. 20 kg enthält. Befindet sich das auszuführende gefrorene Rindfleisch in sog. Jumbo-Kartons mit jeweils mehr als 400 kg Inhalt, sind bei einer Teilbeschau der Ausfuhrsendung Rindfleisch-Einheiten in einem Umfang zu entnehmen und zu untersuchen, welcher dem Inhalt des üblicherweise verwendeten Kartons entspricht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1198 Nr. 7 HFR 2011 S. 740 Nr. 7 TAAAD-82724