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BVerwG Urteil v. - 6 C 27/10

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

Fundstelle(n):
UAAAD-83042

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