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BVerwG Urteil v. - 6 C 29/10

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheid vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung einer Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von 837,33 € für die Monate Januar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004) hat die Klägerin am 3. Januar 2005 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

Fundstelle(n):
OAAAD-83044

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