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BVerwG Beschluss v. - 6 PB 20/10

Gesetze: § 547 Nr 4 ZPO, § 83 Abs 3 ArbGG, § 78 Abs 2 PersVG ST 2004

Unterbliebene Beteiligung in den Tatsacheninstanzen; absoluter Revisionsgrund; Rechtsmitteleinlegung

Leitsatz

1. Auf § 547 Nr. 4 ZPO kann sich nur derjenige berufen, dessen ordnungsgemäße Vertretung im Prozess unterblieben ist.

2. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann ein Rechtsmittel auch derjenige einlegen, der von Amts wegen zu beteiligen war, jedoch zu Unrecht nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 23
DAAAD-83052

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