Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft kann nicht deswegen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt, wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen. Erforderlich ist vielmehr sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens. Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs ist dabei im Fall eines offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs (widerleglich) zu vermuten, wenn der Zeitraum ein Jahr nicht übersteigt. Da § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. keine bestimmte zeitliche Abfolge vorsieht, kann ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft auch eintreten, wenn die Betriebsvermögenszuführung vor der Anteilsübertragung erfolgt. Geht mit dem Anteilseignerwechsel ein Branchenwechsel (als Anzeichen eines Verlusts der wirtschaftlichen Identität) einher, ist der sachliche Zusammenhang gegeben, wenn der neue Anteilseigner im Zeitpunkt seines Anteilserwerbs den objektiv vorhandenen sachlichen Zusammenhang zwischen seinem Anteilserwerb und einer vorangegangenen Zuführung neuen Betriebsvermögens erkennt, billigt und sich in dem Sinne zu eigen macht, dass er mit der erworbenen Gesellschaft in dem neu begonnenen Geschäftsbereich (im Streitfall: als Holdinggesellschaft) zu arbeiten beginnt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1188 Nr. 7 EStB 2011 S. 215 Nr. 6 GmbHR 2011 S. 658 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1938 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2011 S. 433 BAAAD-83190