Anforderungen an die steuerlich ausreichende Vermögensbindung
Leitsatz
Die Voraussetzungen der Vermögensbindung im Sinne des § 61 Abs. 1 AO sind zu bejahen, wenn ein Verein in seiner Satzung einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 AO konkret benannt und sichergestellt hat, dass Empfänger des Vermögens nur ein als gemeinnützig anerkannter Verein sein kann, der diesen satzungsmäßigen Zweck (auch) verfolgt und der die Mittel nur für gemeinnützige, mildtätige und religiöse - also für seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten - Zwecke verwenden darf. Bei einer derartigen Formulierung ist hinreichend aus der Satzung ersichtlich, dass das Vermögen des Vereins auch bei seiner Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Weiterer Ausführungen dazu, wie der Satzungszweck konkret durch die begünstigte Körperschaft verwirklicht wird, bedarf es im Rahmen des § 61 Abs. 1 AO nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1111 Nr. 7 DStZ 2011 S. 466 Nr. 13 KÖSDI 2011 S. 17531 Nr. 8 StBW 2011 S. 542 Nr. 12 PAAAD-83194