Klagebefugnis einer Personengesellschaft in Liquidation; Vertretung durch Liquidator
Leitsatz
1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO kann eine Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erheben. Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie klagebefugt, wird aber nun durch ihre Liquidatoren vertreten. Liquidatoren einer GbR sind nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn, durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss wäre etwas anderes bestimmt. Der Gesellschafter einer GbR wird nicht allein dadurch zum alleinigen Liquidator bestellt, dass er durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zum alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wird. Die Auseinandersetzung einer GbR ist Aufgabe aller Gesellschafter als Geschäftsführer, auch wenn die Geschäftsführung vorher anders geregelt war. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist nur bei Publikumsgesellschaften anzuwenden. Im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation ist eine Klage durch die Gesellschafter als gemeinschaftliche Liquidatoren zu erheben, wobei die Erben eines Gesellschafters ggf. durch einen Nachlasspfleger zu vertreten sind. 2. Hat das Finanzgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegen. Ist eine Begründung nicht erfolgreich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden, so ist unerheblich, ob die zweite Begründung der Entscheidung verfahrens- oder in anderer Weise fehlerhaft war, weil das Urteil nicht auf diesen Mängeln beruht
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1167 Nr. 7 TAAAD-83197