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BFH Urteil v. - IV R 37/08

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe c, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2Nr. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 3, EStG § 35, HGB§§ 89b, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14, GG Art. 20 Abs. 3

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt ist; allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel als Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Da Handelsvertreterausgleichsansprüche nach § 89b HGB stets - also auch bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung - zu laufendem Gewinn führen, ist nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Rechtslage die Wahl der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn die Ausgleichsansprüche in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Handelsvertreters aus dem Beruf entstehen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
2. Allein die Diskontinuität gesetzlicher Vorschriften führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß.
3. Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002, aufgrund derer außerordentliche Einkünfte rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden, ist von hinreichend sachlichen Gründen getragen.
4. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel daran, dass Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1120 Nr. 7
EStB 2011 S. 216 Nr. 6
HFR 2011 S. 765 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1938
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2011 S. 514
DAAAD-83198

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