Wiedereinsetzung bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch eine Behörde; Anforderungen an eine wirksame Postausgangskontrolle in einer Behörde
Leitsatz
Die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für das Hauptzollamt in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen. Auch die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, richtet sich nach den von der Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelten Maßstäben. Das Hauptzollamt muss das Verschulden eines mit dem Postversand einer Fristsache betrauten Mitarbeiters nur dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch eine Behörde ist zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Eine wirksame Postausgangskontrolle setzt voraus, dass die Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes, d.h. die Übergabe des Schriftstücks an die Post, durch eine Person kontrolliert wird, die den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann. Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks reicht selbst an eine amtsinterne Postausgangsstelle nicht aus. Entsprechend gilt, wenn ein Schriftstück zur Weiterleitung per Fax bestimmt ist.