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Gemeinnützigkeit; Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung
Bezug:
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des - Folgendes:
Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungs-zeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem - gezogen werden. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstver-sorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.