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BGH Urteil v. - IX ZR 82/10

Gesetze: § 280 BGB, § 289 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 767 Abs 2 ZPO, § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 836 ZPO

Rechtsanwaltsvertrag: Unterlassene Geltendmachung der Selbstpfändung; Zulässigkeit der Pfändung in eigene Schuld; Einziehung der gepfändeten Forderung durch Erklärung der Verrechnung der wechselseitigen Forderungen

Leitsatz

1. Der Prozessvertreter des Beklagten verletzt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er die Pfändung und Überweisung der Klageforderung an seine Partei nicht geltend macht .

2a. Die Pfändung in eigene Schuld ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu dient, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft ist .

2b. Für die Einziehung der gepfändeten Forderung in eigene Schuld reicht es aus, dass der Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erklärt, die wechselseitigen Forderungen zu verrechnen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 2649 Nr. 36
NJW 2011 S. 8 Nr. 30
WM 2011 S. 993 Nr. 21
VAAAD-83516

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