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BGH Beschluss v. - V ZB 207/10

Gesetze: § 129 BGB, § 415 ZPO, § 417 ZPO, § 418 ZPO, § 43 Abs 2 ZVG, § 71 Abs 2 ZVG, § 83 Nr 1 ZVG

Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Bietvollmacht durch öffentliche Urkunde; Ausstellung der Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand; Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes bei fehlerhafter Bezeichnung einer Nebenforderung im Anordnungsbeschluss

Leitsatz

1. Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB .

2. Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen .

3. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 23
NJW-RR 2011 S. 953 Nr. 14
WM 2011 S. 1024 Nr. 22
NAAAD-83536

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