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BGH Beschluss v. - VI ZB 31/10

Gesetze: § 511 Abs 4 S 1 ZPO

Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Einführung der im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen in den Zivilprozess

Leitsatz

1. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind .

2. Hätte das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulassen müssen, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassung nachholen .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1346 Nr. 22
NJW-RR 2011 S. 1079 Nr. 15
IAAAD-83542

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