Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Einführung der im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen in den Zivilprozess
Leitsatz
1. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind .
2. Hätte das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulassen müssen, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassung nachholen .
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Fundstelle(n): BB 2011 S. 1346 Nr. 22 NJW-RR 2011 S. 1079 Nr. 15 IAAAD-83542