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BSG Urteil v. - B 6 KA 49/09 R

Gesetze: § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Ärzte-ZV vom , § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Zahnärzte-ZV vom , § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5

Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Genehmigung einer Zweigpraxis - Genehmigungsbehörde - förmliche Nachweise - Vorliegen einer besonderen Fachkunde

Leitsatz

Macht ein (Zahn-)Arzt geltend, der Betrieb einer Zweigpraxis durch ihn würde die dortige Versorgung der Versicherten in qualitativer Hinsicht verbessern, weil er über eine besondere Fachkunde verfüge, kann die Genehmigungsbehörde förmliche Nachweise für das Vorliegen dieser Fachkunde verlangen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:090211UB6KA4909R0

Fundstelle(n):
MAAAD-83600

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