Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal (Pfalz)
Leitsatz
Erlaubt eine landesgesetzliche Regelung der Ladenöffnungszeiten Tankstellen nachts die Abgabe von Genussmitteln in "kleineren Mengen" als Reisebedarf, ist es mit Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, den Verkauf alkoholischer Getränke mengenmäßig zu beschränken und den zulässigen Kundenkreis auf Kraftfahrer und deren Mitfahrer zu begrenzen.