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BFH Urteil v. - I R 19/10

Gesetze: AO § 52 Abs. 1, AO § 52 Abs. 2, AO § 56, AO § 63 Abs. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Keine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft bei allgemeinpolitischer Betätigung über den Rahmen satzungsmäßiger Zwecke hinaus

Leitsatz

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 von der Körperschaftsteuer befreit, wenn seine tatsächliche Geschäftsführung nicht nur auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks gerichtet ist, sondern er entgegen § 56 AO daneben auch allgemeinpolitische Ziele verfolgt.
Bei der Prüfung, ob die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins ausschließlich auf die Verwirklichung satzungsmäßiger Ziele gerichtet ist, kann auch seine Selbstdarstellung auf seiner Internetseite oder in anderen Medien herangezogen werden.
Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich ihren gemeinnützigen Satzungszweck, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt, sofern die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1113 Nr. 7
StBW 2011 S. 541 Nr. 12
XAAAD-83670

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