Nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit; keine zwangsweise Betriebsaufgabe bei Tod eines Freiberuflers; erbschaftsteuerliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft; Bewertung von im Privatvermögen befindlicher Patente; Warenzeichen/Marken gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern
Leitsatz
Ein Erfinder, der eine Vielzahl von Erfindungen gemacht und bis zur Patentreife entwickelt hat, ist nachhaltig tätig. Die Tätigkeit eines nicht als Arbeitnehmer tätigen Erfinders ist in der Regel als selbständige - wissenschaftliche - Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, kann aber auch gewerblicher Natur sein. Eine gewerbliche Erfindertätigkeit ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Anregung zu einer technischen Neuerung und deren weitere Entwicklung mit dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zusammenhängt und die Erfindung - zumindest auch - dem gewerblichen Betrieb des Erfinders dienen soll. Beim Tod eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen wird dessen Betrieb nicht "zwangsweise" aufgegeben, sondern geht auch bei höchstpersönlicher Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Das freiberufliche Betriebsvermögen des Erblassers wird zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben (; v. - IV R 16/92; v. - VIII R 13/93 und v. - XI R 6/06). Das Erbschaftsteuerrecht folgt dieser ertragsteuerrechtlichen Beurteilung. Für nicht aktivierbare Patente im Betriebsvermögen ist bei der Berechnung des Nachlasswerts kein Wert anzusetzen. Warenzeichen (bzw. jetzt Marken) gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern. Der Wert eines Warenzeichens ist in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad bei potentiellen Kunden abhängig und unterliegt ohne werterhaltende Maßnahmen regelmäßig einem schnellen Wertverfall. Schwebende Geschäfte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer regelmäßig so zu berücksichtigen, dass sie sich auf deren Höhe nicht auswirken, sofern Leistung und Gegenleistung wertmäßig in etwa ausgewogen sind. Steht bei einem nur teilweise erfüllten gegenseitigen Vertrag aufgrund der getroffenen Vereinbarungen fest, dass die noch nicht erfüllte Leistungspflicht des Erblassers den Erben ebenfalls wirtschaftlich nicht belastet, weil sie erst mit dem Tod des Erben fällig wird, kann sie erst ab diesem Zeitpunkt als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Die Entstehung der wirtschaftlichen Belastung stellt in einem solchen Fall ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das bei rechtzeitiger Antragstellung zu einer Änderung des gegenüber dem Erben ergangenen Erbschaftsteuerbescheids durch Abzug einer Nachlassverbindlichkeit führt. Maßgebend ist dabei der tatsächliche Wert der Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Todes des Erben. Der Erwerb der Beteiligung an einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft, die lediglich eigenes Vermögen verwaltet, ist nicht nach § 13a ErbStG begünstigt. Ein Finanzamt ist nicht durch die eine andere Steuerart betreffende Sach- und Rechtsbehandlung durch ein anderes Finanzamt nach Treu und Glauben gebunden. Kapitalgesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auch eine durch notariell beurkundeten Vertrag gegründete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH, und zwar auch dann, wenn sie noch nicht im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Wird die GmbH-Vorgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern liquidiert, ist dies als Auflösung der Kapitalgesellschaft zu werten, die nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG führt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1147 Nr. 7 EStB 2011 S. 215 Nr. 6 KÖSDI 2011 S. 17543 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2011 S. 473 UVR 2011 S. 202 Nr. 7 HAAAD-83671