Versorgungsausgleichszahlungen an den früheren Ehegatten als Werbungskosten
Leitsatz
Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind ebenso wie Auffüllungszahlungen nach § 58 BeamtVG als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Gleiches gilt für Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1130 Nr. 7 DStR 2011 S. 1123 Nr. 24 DStR 2011 S. 6 Nr. 24 KÖSDI 2011 S. 17497 Nr. 7 LAAAD-83674