Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Naturkatastrophen Japan März 2011; Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe und der weitergehenden Schäden in Japan im März 2011; Steuerliche Behandlung sog. Direktspenden nach Japan nach dem
Bezug:
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen in den Abschnitten III und IV des (BStBl 2011 I S. 293) Folgendes:
1. Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschnitt III)
Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft, der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen Dienststelle auszustellen, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Zuwendungsempfänger in diesem Sinne sind die in § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG genannten Einrichtungen, an die Zuwendungen weitergeleitet werden.
2. Zuwendungen im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften, deren satzungsmäßige Zwecke nicht mildtätige Zwecke darstellen (Abschnitt IV)
Gemeinnützigen Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine z...