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BAG Urteil v. - 3 AZR 621/08

Gesetze: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB, Art 12 Abs 1 GG

Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

Leitsatz

1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem "Block", sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1460 Nr. 23
BB 2011 S. 307 Nr. 5
DB 2011 S. 1338 Nr. 23
DB 2011 S. 9 Nr. 22
GmbHR 2011 S. 57 Nr. 4
ZIP 2011 S. 1736 Nr. 36
ZIP 2011 S. 6 Nr. 4
NAAAD-83776

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