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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 135/07 E,F

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1

Keine steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Verfall der Option

Leitsatz

  1. Der Besteuerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass der Optionsinhaber das Basisgeschäft durchführt; denn andernfalls hat er durch das Termingeschäft nichts erlangt.

  2. Anschaffungskosten verfallener Eurex-Optionen können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 609 Nr. 10
YAAAD-83849

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