Anwendung des § 233a Abs. 2a AO auf nach dem entstandene Verlust führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO auf nach dem entstandene Verlust führt im Falle des Verlustrücktrags auf
Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.
2. Der auf einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des
Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist.