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BGH Urteil v. - XI ZR 101/09

Gesetze: § 32 ZPO, § 826 BGB, § 830 BGB

Klage gegen ausländische Broker: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; bedingt vorsätzliche Beteiligung an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler

Leitsatz

1. Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten (Festhaltung , BGHZ 184, 365 nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde) .

2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet (Festhalten an BGH aaO) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1410 Nr. 23
DB 2011 S. 6 Nr. 22
NJW 2011 S. 8 Nr. 24
WM 2011 S. 1028 Nr. 22
ZIP 2011 S. 1220 Nr. 25
UAAAD-83966

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