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BGH Beschluss v. - X ZR 28/09

Gesetze: § 51 Abs 1 GKG

Patentnichtigkeitsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes - Nichtigkeitsstreitwert

Leitsatz

Nichtigkeitsstreitwert

1. Der Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens wird durch den gemeinen Wert des Patents bei Klageerhebung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen bestimmt .

2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann von dem Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses ausgegangen werden, der regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Patents widerspiegelt. Dem Umstand, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, ist bei der Wertfestsetzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gegenstandswert um ein Viertel höher als der Streitwert des Verletzungsprozesses angenommen wird .

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 8 Nr. 22
NJW 2011 S. 8 Nr. 25
EAAAD-83967

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