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BGH Urteil v. - I ZR 133/09

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 477 Abs 1 S 1 BGB, § 477 Abs 1 S 2 BGB, Art 6 Abs 1 EGRL 44/1999, Art 6 Abs 2 EGRL 44/1999

Wettbewerbsverstoß: Werbung für den Verkauf von Verbrauchsgütern mit einer Garantie - Werbung mit Garantie

Leitsatz

Werbung mit Garantie

1. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert .

2. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1090 Nr. 18
BB 2011 S. 1409 Nr. 23
BB 2011 S. 1684 Nr. 27
DB 2011 S. 1271 Nr. 22
DB 2011 S. 17 Nr. 17
DB 2011 S. 6 Nr. 22
NJW 2011 S. 2653 Nr. 36
NJW 2011 S. 8 Nr. 24
WM 2011 S. 1628 Nr. 34
ZIP 2011 S. 2272 Nr. 47
ZIP 2011 S. 5 Nr. 17
JAAAD-83974

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