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BFH Urteil v. - I R 112/09

Gesetze: EStG § 10d, GewStG § 2 Abs. 5, GewStG § 5 Abs. 1, GewStG § 10a Satz 5, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 6, KStG § 8 Abs. 7, UmwStG § 1, UmwStG § 12 Abs. 3, UmwStG § 22 Abs. 1

Kein Übergang des Verlustabzugs bei Umwandlung eines BgA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Anstalt des öffentlichen Rechts

Leitsatz

Voraussetzung für den Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ist, dass der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll.
Von einem rechtlich unselbständigen Betrieb gewerblicher Art erwirtschaftete Verluste werden von der Trägerkörperschaft und nicht vom Betrieb gewerblicher Art getragen.
Wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 113a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung eines Betriebs gewerblicher Art einer Gemeinde errichtet, geht die Berechtigung zum Abzug/Vortrag der von diesem erwirtschafteten Verluste nicht auf den Rechtsnachfolger über. Nur dann, wenn eine Norm ausdrücklich den Übergang des Verlustvortrags auf den Rechtsnachfolger anordnet, geht der Verlust über.
Ein Betriebsübergang im Ganzen im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG 2002 setzt die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Die Umwandlung eines Betriebs gewerblicher Art einer Gemeinde in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts stellt einen solchen Betriebsübergang im Ganzen dar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1194 Nr. 7
DStZ 2011 S. 465 Nr. 13
GmbH-StB 2011 S. 197 Nr. 7
GmbHR 2011 S. 719 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2011 S. 478
YAAAD-84111

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