Ein Tiefkühllager ist keine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 BewG, wenn der Aufenthalt von Menschen in dem Lager während des laufenden Betriebs nicht nur möglich, sondern sogar erforderlich und damit integraler Bestandteil des Betriebsablaufs ist. Unerheblich ist, dass das Tiefkühllager während der weit überwiegenden Arbeitszeit von den Lagerarbeitern nicht betreten, sondern "befahren" wird und die Lagerarbeiten mit Hilfe von Gabelstaplern verrichtet werden, deren Fahrerkabinen beheizt sind.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1187 Nr. 7 EStB 2011 S. 256 Nr. 7 KÖSDI 2011 S. 17536 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2011 S. 556 GAAAD-84117