Keine unternehmerische Beteiligung an einer AG bei fehlender Sperrminorität
Leitsatz
Ist ein Aktionär nach Veräußerung eines Teils seiner Aktien nur noch zu 20,4 % an einer AG beteiligt, bleibt er nicht allein deshalb weiterhin unternehmerisch an der AG beteiligt, weil ihm der Erwerber der Aktien deren Rück-Veräußerung zum Einkaufspreis angeboten hat. Ist der Gesellschafter einer AG Aktionär, so sind die Grundsätze des Eigenkapitalrechts auf seine Finanzierungshilfen nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft als Grundlage für eine (innergesellschaftliche) Finanzierungsverantwortung verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder eine Verstandsfunktion genügen dafür nicht.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1118 Nr. 7 GmbHR 2011 S. 721 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2011 S. 477 LAAAD-84124