Die Tonnagebesteuerung betrifft allein die Gewinnanteile der Gesellschafter, nicht auch deren Sondervergütungen.
Erhält die Kommanditistin einer Einschiffsgesellschaft (GmbH & Co. KG) von der Gesellschaft Befrachtungskommissionen, die
sich nicht als Gewinn vorab auf die handelsrechtliche Gewinnverteilung auswirken, handelt es sich um Sondervergütungen i. S.
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG). Diese sind dem Gewinn hinzuzurechnen.