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OFD Koblenz - S 4520 A - St 35 3

Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Im hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die GrESt geäußert. In diesem Zusammenhang stellt sich für den BFH auch die Frage, ob die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheitssatz des Art. 3 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Der BFH hält eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für angezeigt. Das BMF wurde auf der Grundlage von § 122 Abs. 2 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

Mit Gleichlautenem Ländererlass vom (siehe /St 35 6/ St 35 1) wurde beschlossen, die GrESt-Veranlagungen im Hinblick auf das anhängige BFH-Verfahren bezüglich des Ansatzes des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage vorläufig durchzuführen.

Bei den GrESt-Stellen gehen zur Zeit Einsprüche zur o. a. Thematik ein mit der Begründung, dass der Vorläufigkeitsvermerk in den GrESt-Bescheiden die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 GrEStG nicht umfasst.

Soweit Einsprüche auch oder nur mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG begründet werden, ruhen diese Einspr...

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