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BGH Urteil v. - VI ZR 152/10

Gesetze: § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7

Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

Leitsatz

Tatbestand

Der Kläger fuhr mit einem Kleintransporter seines Arbeitgebers zu einem Baumarkt. Dort kaufte er für seinen Arbeitgeber sechs Säcke Estrichzement. Nach der Bezahlung ging er zur Ladezone für Warenabholer. Er übergab dem dort als Arbeitnehmer des Baumarkts tätigen Beklagten den Kaufbeleg. Daraufhin holte dieser mit einem Gabelstapler aus dem Lager eine Palette mit ca. 1,5 Tonnen Estrichzement. Er fuhr den Gabelstapler bis auf zwei Meter an den in der Ladezone geparkten Kleintransporter heran, damit die Säcke eingeladen werden konnten. Sodann stieg er aus dem Gabelstapler aus. Dieser setzte sich danach in Bewegung und verletzte den mit dem Rücken zu dem Gabelstapler an dem Kleintransporter stehenden Kläger.

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 3298 Nr. 45
UAAAD-84630

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