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BSG Urteil v. - B 9 SB 3/10 R

Gesetze: § 2 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 2 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 5 S 1 SGB 9, § 70 SGB 9, § 6 Abs 1 S 1 SchwbAwV, § 6 Abs 1 S 2 SchwbAwV, § 236a SGB 6

Schwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende Feststellung - Feststellungsinteresse - Status - Ausweis - Datum - Gültigkeit - besonderes Interesse - Maßstab: ein im Ausland lebender behinderter Mensch - Vergünstigung ohne Inlandvoraussetzung - Möglichkeit des Bezuges einer abschlagsfreien Altersrente - keine Voraussetzung: Offensichtlichkeit

Leitsatz

Für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, ist nur die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich; eine solche rückwirkende Feststellung ist nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt (Abgrenzung zu 9a/9 RVs 11/89 = BSGE 69, 14 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:070411UB9SB310R0

Fundstelle(n):
FAAAD-84648

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