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BFH Beschluss v. - V R 51/10 BStBl 2011 II S. 740

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. hRichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

Leitsatz

Zur Auslegung der „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften” i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn

  1. er eine Verwaltungs- und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wenn

  1. sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wenn

  1. er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG tätig ist?

2Nach einem im Dezember 1999 abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag beauftragte eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) verwaltete, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), sie „bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten”. Die Klägerin hatte „unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen [zu] erteilen”. Die Klägerin hatte hierbei „den Grundsatz der Risikomischung, die gesetzlichen Anlagebeschränkungen (...) sowie die…Anlagebedingungen…zu berücksichtigen”. Die Vergütung der Klägerin erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz. Bei der Klägerin handelte es sich nicht um eine KAG.

3Im Rahmen des Beratungsvertrags übermittelte die Klägerin in den Streitjahren 1999 bis 2002 Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren per Telefon, Telefax oder Web-Server, ohne dabei umfangreiche Expertisen zu erstellen. Die KAG stellte die Empfehlungen in ihr Order-System ein, um diese einer Überprüfung zu unterziehen. Die Anlageempfehlungen der Klägerin setzte die KAG —oft innerhalb weniger Minuten— um, soweit kein Verstoß gegen gesetzliche oder sonstige für das Sondervermögen bestehende Anlagegrenzen vorlag. Zu den Empfehlungen über die Zusammensetzung der Fonds-Vermögen traf die KAG hinsichtlich der Vermögenswerte keine eigene Auswahl, ihr verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Die Klägerin erhielt Rückmeldungen zur Ausführung der Empfehlungen sowie tägliche Aufstellungen über die Zusammensetzung des von ihr beratenen Investmentvermögens.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 2011 II Seite 740
BB 2011 S. 1493 Nr. 24
BB 2011 S. 1827 Nr. 30
BFH/NV 2011 S. 1267 Nr. 7
BFH/PR 2011 S. 314 Nr. 8
BStBl II 2011 S. 740 Nr. 14
DB 2011 S. 1312 Nr. 23
DB 2011 S. 14 Nr. 23
DB 2011 S. 6 Nr. 23
DStR 2011 S. 8 Nr. 23
DStRE 2011 S. 906 Nr. 14
DStZ 2011 S. 501 Nr. 14
GStB 2011 S. 266 Nr. 8
HFR 2011 S. 882 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2011 S. 2109
RIW 2011 S. 576 Nr. 8
StB 2011 S. 219 Nr. 7
StBW 2011 S. 587 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2011 S. 517
UR 2011 S. 500 Nr. 13
UStB 2011 S. 203 Nr. 7
ZIP 2011 S. 6 Nr. 24
RAAAD-84764

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