Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an
eine Kapitalanlagegesellschaft
Leitsatz
Zur Auslegung der „Verwaltung von Sondervermögen durch
Kapitalanlagegesellschaften” i.S. von Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Ist die Leistung eines
außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend
spezifisch und damit steuerfrei, wenn
er eine Verwaltungs- und nicht nur eine Beratungstätigkeit
ausübt oder wenn
sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die
Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von
anderen Leistungen unterscheidet oder wenn
er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der
geänderten Richtlinie 85/611/EWG tätig ist?
2Nach einem im Dezember 1999 abgeschlossenen
Anlageberatungsvertrag beauftragte eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die
einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) verwaltete, die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), sie „bei der Verwaltung des
Fondsvermögens zu beraten”. Die Klägerin hatte „unter
ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den
Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen [zu] erteilen”.
Die Klägerin hatte hierbei „den Grundsatz der Risikomischung, die
gesetzlichen Anlagebeschränkungen (...) sowie
die…Anlagebedingungen…zu berücksichtigen”. Die
Vergütung der Klägerin erfolgte nach einem vom Wert des
Sondervermögens berechneten Prozentsatz. Bei der Klägerin handelte es
sich nicht um eine KAG.
3Im Rahmen des Beratungsvertrags
übermittelte die Klägerin in den Streitjahren 1999 bis 2002
Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren per Telefon, Telefax oder
Web-Server, ohne dabei umfangreiche Expertisen zu erstellen. Die KAG stellte
die Empfehlungen in ihr Order-System ein, um diese einer Überprüfung
zu unterziehen. Die Anlageempfehlungen der Klägerin setzte die KAG
—oft innerhalb weniger Minuten— um, soweit kein Verstoß gegen
gesetzliche oder sonstige für das Sondervermögen bestehende
Anlagegrenzen vorlag. Zu den Empfehlungen über die Zusammensetzung der
Fonds-Vermögen traf die KAGhinsichtlich der Vermögenswerte keine eigene Auswahl,
ihr verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Die
Klägerin erhielt Rückmeldungen zur Ausführung der Empfehlungen
sowie tägliche Aufstellungen über die Zusammensetzung des von ihr
beratenen
Investmentvermögens.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 740 BB 2011 S. 1493 Nr. 24 BB 2011 S. 1827 Nr. 30 BFH/NV 2011 S. 1267 Nr. 7 BFH/PR 2011 S. 314 Nr. 8 BStBl II 2011 S. 740 Nr. 14 DB 2011 S. 1312 Nr. 23 DB 2011 S. 14 Nr. 23 DB 2011 S. 6 Nr. 23 DStR 2011 S. 8 Nr. 23 DStRE 2011 S. 906 Nr. 14 DStZ 2011 S. 501 Nr. 14 GStB 2011 S. 266 Nr. 8 HFR 2011 S. 882 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2011 S. 2109 RIW 2011 S. 576 Nr. 8 StB 2011 S. 219 Nr. 7 StBW 2011 S. 587 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2011 S. 517 UR 2011 S. 500 Nr. 13 UStB 2011 S. 203 Nr. 7 ZIP 2011 S. 6 Nr. 24 RAAAD-84764