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BAG Urteil v. - 3 AZR 83/09

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 43 Abs 2 SGB 6 vom , § 102 Abs 2 SGB 6 vom

Betriebliche Altersversorgung - Invalidenrente

Leitsatz

Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts zu, so ist er auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1651 Nr. 26
DB 2011 S. 2499 Nr. 44
DB 2011 S. 8 Nr. 23
NJW 2011 S. 8 Nr. 27
SAAAD-85069

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