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BAG Urteil v. - 4 AZR 159/09

Gesetze: § 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 TVG

Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

Leitsatz

Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. An der unmittelbaren und zwingenden Wirkung für das betriebliche Rechtsverhältnis fehlt es, wenn für eine Regelung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten einer der Tarifvertragsparteien vereinbart wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1652 Nr. 26
DB 2011 S. 1454 Nr. 25
DB 2011 S. 8 Nr. 23
NJW 2011 S. 8 Nr. 25
PAAAD-85070

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