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BGH Urteil v. - X ZR 16/09

Gesetze: Art 69 EuPatÜbk

Schutzbereich des Patents: Auslegung des Patentanspruchs bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung – Okklusionsvorrichtung

Leitsatz

Okklusionsvorrichtung

1. Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt .

2. Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln .

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-85131

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