Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass nach Abtrennung und Ruhendstellung eines Verfahrensteils
Leitsatz
1. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Aufgabe von , BGHZ 16, 71; ; ; vom , VIII ZR 216/99) .
2. Hat das Gericht hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Rechtsstreits auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, ist ein Teilurteil über den übrigen Teil des Rechtsstreits wegen der bei erneuter Aufnahme des Verfahrens bestehenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung nicht zulässig .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1474 Nr. 24 NJW 2011 S. 2736 Nr. 37 NJW 2011 S. 8 Nr. 26 WM 2011 S. 1632 Nr. 34 ZIP 2011 S. 1984 Nr. 41 FAAAD-85137