(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers - sozialgerichtliches Verfahren - kein Austausch der Rechtsgrundlage - keine Umdeutung - keine Anwendung von § 99 SGB 10 - Streitwertfestsetzung)
Leitsatz
Das Auskunftsverlangen eines Grundsicherungsträgers kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn diese Regelung anderen Zwecken dient oder auf einen anderen Sachverhalt abstellt.