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FG München Urteil v. - 7 K 3603/10

Gesetze: FGO § 53 Abs. 2, FGO § 56, FGO § 90a, ZPO § 180, ZPO § 418 Abs. 2

Beweis der Unrichtigkeit einer durch Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen

Verwertung einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren durch Urkundsbeweis

Leitsatz

1. Eine Zeugenvernehmung, die in einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren durch einen anderen Senat des Gerichts vorgenommen wurde, kann im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführt werden.

2. Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 Abs. 1 ZPO kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der durch sie bezeugten Tatsachen erschüttert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-85215

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