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BMF - IV D 2 -S 7100/08/10009 : 001 BStBl 2011 I S. 582

Umsatzsteuer; Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm)

Bezug:

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In seinem  -  BStBl 2011 II S. 559 hat der EuGH ausgeführt, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Bei diesen Verträgen handele es sich zum einen nicht um körperliche Gegenstände i. S. d. Artikels 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (entspricht Artikel 14 Abs. 1 MwStSystRL). Zum anderen sei die Übertragung von Verträgen als Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands nach Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 1. Anstrich der 6. EG-Richtlinie (entspricht Artikel 25 Buchst. a MwStSystRL) und damit als sonstige Leistung zu beurteilen.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist ebenfalls eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das (2011/0463172) - BStBl 2011 I S. 581, geändert worden ist, wie folgt geändert:

Abschnitt 3.1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Al...BStBl 2011 II S. 559BStBl 2004 II S. 854BStBl 2007 II S. 66BStBl 2007 II S. 187BStBl 2004 II S. 472

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