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BFH Beschluss v. - I R 74/10

Gesetze: FGO § 120, FGO § 124

Bezeichnung eines Beteiligten in der Revisionsschrift als Revisionskläger

Leitsatz

Ein im erstinstanzlichen Verfahren Beigeladener ist als Revisionskläger anzusehen, wenn er in der Revisionsschrift ausdrücklich und ausschließlich als Revisionskläger benannt ist.
Die Einlegung des Rechtsmittels als Prozessklärung ist nur in Verbindung mit einer bestimmten Person denkbar, von der die Erklärung ausgeht. In den Fällen, in denen Beigeladene am Verfahren beteiligt sind, muss aus der Revisionsschrift durch Benennung des Revisionsklägers eindeutig hervorgehen, wer Revision einlegt. Der Rechtsmittelführer muss für das Gericht erkennbar sein, eine Heilung des Mangels kommt nach Ablauf der Revisionsfrist nicht in Betracht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1371 Nr. 8
JAAAD-85234

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