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BFH Urteil v. - III R 50/10

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Während der Wartezeit ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

Leitsatz

Ein Kind kann auch dann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1329 Nr. 8
EStB 2011 S. 293 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2011 S. 2179
NAAAD-85237

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